Schulleiterin wurde versetzt, weil Schulfrieden “tiefgreifend gestört” war.

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Laut Lehrerrat waren eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein normales Arbeiten nicht mehr möglich.

Auf haufe.de ist zu lesen:

Eine Schulleiterin an einer Schule in Nordrhein-Westfalen wurde Anfang des Jahres 2022 versetzt, nachdem es Beschwerden mehrerer Lehrerinnen und eine Dienstaufsichtsbeschwerde vom Lehrerrat gegeben hatte. Der Schulfrieden sei tiefgreifend gestört, so der Schulträger.

Grund der Beschwerden war vor allem der Kommunikations- und Führungsstil der Schulleiterin. Sie wehrte sich gegen die Versetzung mit einer Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Aachen wies den Eilantrag zurück. Daraufhin erhob die Schulleiterin eine Beschwerde beim OVG.

Das OVG bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen. Für die Versetzung habe […] ein dienstliches Bedürfnis bestanden, da sie der Wiederherstellung des erheblich gestörten Schulfriedens gedient habe.

Im Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 15.09.2023 (Aktenzeichen 1 K 892/22) heißt es unter “Tatbestand”:

Am 26. April 2021 übersandte eine ehemalige Lehrerin der Schule eine Dienstaufsichtsbeschwerde über die Klägerin an das Schulamt der P. Die Klägerin habe einen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens im November 2020 erstellten Personalbogen verändert und in der veränderten Form weitergeleitet. […]

Unter dem 16. Juni 2021 reichte der Lehrerrat der Schule eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde beim Schulamt der P. gegen die Klägerin ein. Aufgrund mehrerer Vorfälle sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr möglich. Der Schulfrieden sei seit Monaten gestört und dem Kollegium sei kein normales Arbeiten mehr möglich. Täglich seien sie ihrer Willkür und Unberechenbarkeit ausgesetzt. Sie vergreife sich massiv im Ton, schreie Kollegen an und beleidige sie. Ihre Wutausbrüche hätten am 14. Juni 2021 sogar in einem vollbesetzten Klassenraum stattgefunden, sodass die Schüler dies miterlebt hätten. […]

Unter dem 12. Juli 2021 formulierte die Schulrätin der P. ihre eigenen Beobachtungen seit September 2020. Unter anderem hielt sie fest, dass am 14. Dezember 2020 mit der Klägerin ein Dienstgespräch stattgefunden habe, das die Nichteinhaltung von Fristen, Terminen und Vereinbarungen zum Gegenstand gehabt habe, sowie die Zusammenarbeit mit dem Kollegium und mit dem Schulträger, der sich über ihr Verhalten beschwert habe. […] Ab März 2021 habe es zunehmende Beschwerden einzelner Kolleginnen der Schule bzgl. des Verhaltens der Klägerin gegeben. Inzwischen habe sie einer Vertretungslehrkraft, die über die ganze Situation erkrankt sei, einen Vertrag an einer anderen Schule gegeben. Die an der Schule eingesetzte Inklusionskraft möchte ebenfalls die Schule wechseln. […]

Die schulfachliche Stellungnahme vom 29. Juli 2021 zur Dienstaufsichtsbeschwerde des Lehrerrats vom 16. Juni 2021 hielt fest, dass die Klägerin eine Kommunikationsform wähle, die nicht tolerierbar sei. Hinzu komme, dass sie trotz mehrfacher Aufforderung keine Stellungnahme zu den aufgeführten Beispielen abgebe. Der Schulfrieden erscheine massiv gestört. Mehrere Kollegen seien bereits an andere Schulen versetzt worden bzw. bäten um eine zeitnahe Versetzung. Die Situation zwischen der Klägerin und dem Kollegium spitze sich weiter zu. Auch der Schulträger übe berechtigte Kritik an ihrer Kommunikationsform. Es werde ein Dienstgespräch vorgeschlagen.

Die Bezirksregierung, gegen deren Versetzungsbescheid die Schulleiterin klagte, wurde im Laufe des Verfahrens gehört:

[…] Es gebe ausreichend viele Personen, die die von der Klägerin ausgehende Drucksituation und deren Führungsstil und dessen Auswirkungen auf den gestörten Schulfrieden anschaulich beschrieben. Auch wenn nicht alle Beschwerden aufgegriffen worden seien, bestünde aufgrund der Berichte Anlass, das Verhalten der Klägerin gegenüber der ehemaligen Lehrerin, deren Personalbogen sie weitergeleitet habe, zumindest im Bereich „Kommunikation“ deutlich zu kritisieren. […] Auch in dem anwaltlichen Schreiben, das nach dem Dienstgespräch vom 3. November 2021 einging, habe sich die Klägerin nicht konstruktiv gezeigt. Im Februar 2022 hätten sich die Missstimmungen im Kollegium verschärft und es habe eine Vielzahl an Versetzungswünschen vorgelegen, die offenbar Akte der Verzweiflung gewesen seien. Die Klägerin habe kein Gespür für eigenes (Fehl-)Verhalten, sondern reagiere mit Vorhaltungen gegenüber ihren Kollegen. […]

Das Verwaltungsgericht Aachen begründete seine Entscheidung, die Klage der Schulleiterin abzuweisen, unter anderem wie folgt:

Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung kann auch dann bestehen, wenn ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis innerhalb einer Dienststelle festzustellen ist, das gelöst werden soll, wenn also z. B. der Schulfrieden wiederhergestellt werden soll. Dabei kommt es bei der Feststellung, ob innerhalb einer Dienststelle Spannungen bestehen, regelmäßig nicht darauf an, wie die Konflikte entstanden sind. […] Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Antragstellerin vor. Dieses besteht darin, den Schulfrieden in der Q. in U., der tiefgreifend gestört ist, wiederherzustellen. Eine Versetzung liegt in einem solchen Fall im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. […]
Dass der Schulfrieden jedenfalls im Jahr 2021 monatelang tiefgreifend gestört war, ist dem belastbaren Akteninhalt zu entnehmen. Seitdem ist kein ausreichend langer Zeitraum vergangen, der es ohne weiteres nahelegen würde, dass von einer nachhaltigen Wiederherstellung des Schulfriedens ausgegangen werden könnte.

Tja, so kann’s gehen. (Die Schule mit dem gestörten Schulfrieden war offenbar eine Grundschule in Eschweiler bei Aachen, wie man der Aachener Zeitung entnehmen kann.)

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